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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 227/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 4 Satz 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 | |
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.11.2008 - 2 Ca 2488/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger vereinbarte mit dem Beklagten ein Ausbildungsverhältnis für die Dauer von drei Jahren (für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2009). Am 13.12.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2007.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner im Schriftsatz vom 19.12.2007 erhobenen Klage, in welcher er zudem rückständige Lohnansprüche für die Zeit von September bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 3.620,00 EUR brutto sowie Erstattungsansprüche in Höhe von 254,53 EUR netto geltend machte. In den Klageerweiterungen vom 07.03.2008 bzw. vom 17.03.2008 begehrte der Kläger sodann Zahlung von Vergütung für die Monate Januar und Februar 2008 in Höhe von 1.780,00 EUR brutto sowie die Gegenzeichnung von Berichtsheften zur Vorlage bei der Handwerkskammer.
Am 26.03.2008 endete das Verfahren durch einen Teilvergleich in Bezug auf den Klageerweiterungsantrag vom 17.03.2008 (Gegenzeichnung der Berichtshefte), im Übrigen durch Urteil.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2008 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit auf 6.954,53 EUR festgesetzt. Dabei hat es für die Kündigung drei Bruttomonatsgehälter zu je 860,00 EUR veranschlagt, die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanträge in der bezifferten Höhe sowie den Antrag auf Gegenzeichnung der Berichtshefte mit 500,00 EUR. Den mit der ersten Klageerweiterung geltend gemachten Lohnanspruch für die Monate Januar und Februar 2008 hat es nicht gesondert berücksichtigt, da insoweit wirtschaftliche Identität zu dem Kündigungsschutzantrag vorliege.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit 8.734,53 EUR zu bewerten. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, eine wirtschaftliche Identität zwischen den Lohnansprüchen für Januar und Februar 2008 auf der einen und dem Kündigungsschutzantrag auf der anderen Seite bestehe nicht. Dies zeige sich schon daran, dass diese Zahlungsansprüche beispielsweise durch Leistungen von dritter Seite oder die Anrechnung eines zwischenzeitlich erzielten anderweitigen Verdienstes gemindert werden könnten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich als zutreffend.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer allein gegen die Nichtberücksichtigung der Lohnansprüche für Januar und Februar 2008. Diese waren im Ergebnis, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, wegen wirtschaftlicher Identität zu dem klageweise geltend gemachten Kündigungsschutzantrag nicht gesondert zu bewerten.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz sind im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Dabei ist eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2008 - 1 Ta 123/08; Beschluss vom 21.04.2008 - 1 Ta 65/08; Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07). Danach war hier der Zahlungsantrag für den Januar- und Februarlohn 2008 nicht zu berücksichtigen, da sein Wert von 1.780,00 EUR unter dem für den Kündigungsschutzantrag zu veranschlagenden Wert von über 2.500,00 EUR liegt.
Es ist der Kammer durchaus bekannt, dass die Frage der wirtschaftlichen Identität in der Literatur und auch in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte streitig behandelt wird. Mit der Vielzahl der insoweit vorgebrachten Argumente und Gegenargumente hat sich die Kammer bereits auseinandergesetzt, jedoch keinen überzeugenden Grund für eine Änderung ihrer Rechtsprechung gefunden. Neue, bisher nicht berücksichtigte Aspekte hat der Beschwerdeführer nicht vorzubringen vermocht, so dass das Beschwerdegericht keine Veranlassung sieht, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Das beschwerdebegründende Vorbringen, evtl. Leistungen von dritter Seite oder ein zwischenzeitlich vom Arbeitnehmer erzielter anderweitiger Verdienst könnten zu einer Verringerung seiner Vergütungsansprüche gegen den Arbeitgeber für die Zeit nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses infolge der Kündigung führen, blieben pauschal und abstrakt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen gerade die konkrete Situation des Klägers betreffen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob diese Aspekte überhaupt geeignet sind, den Gegenstandswert zu erhöhen.
Die unbegründete Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.
Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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